AGBs
(1) Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma RJCD Gebäudereinigung, auch nachfolgend „RJCD“ genannt, ausschließlich deren hier niedergeschriebenen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind.
(2) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Firma RJCD sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss:
(1) Die Angebote sowie alle Leistungen der RJCD in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien und alle Informationen sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
(2) Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der RJCD.
(4) Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
(5) Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 3 Preise:
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die RJCD an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma ausschließlich Verpackung.
(3) Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.
(4) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholen der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit:
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.
(5) Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
(7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach diesem Zeitraum gemeldet werden, oder wenn das Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
§ 5 Gewährleistung:
(1) Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(2) Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens einen Arbeitstag nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.
(3) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 6 Zahlungen:
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der RJCD sofort nach Rechnungsstellung ohne Skonto zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate tritt ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten.
(2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt die RJCD ihre Leistung jeweils zum 15. oder zum 28. des laufenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und muss vom Vertragspartner binnen 10 Tage ohne Abzug gezahlt werden.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 Euro in Rechnung gestellt.
(5) Wenn der RJCD Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
(6) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 7 Haftungsbeschränkung:
(1) Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, für Schäden wegen Rechtsmängeln, für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht die Haftung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten vom Auftragnehmer oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen: Sach.- und Personenschäden 2.000.000.-Euro, Vermögensschäden 1.000.000,- Euro, Schäden durch Schlüsselverlust 25.000.- Euro und Umweltschäden 500.000,- Euro.
§ 8 Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen:
(1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.
(2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
(3) Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.
(4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:
Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
(5) Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.
(6) Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
§ 9 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen:
(1) Die Vertragslaufzeit ist, wenn nicht anderslautend vereinbart, unbefristet. Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
(3) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe eines vollen Monatsentgelts.
(4) Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die RJCD mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die RJCD das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
§ 10 Obliegenheiten des Vertragspartners:
(1) Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
(2) Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
(3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte der RJCD abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsvereinbarung - Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz der RJCD in Dortmund.
§ 12 Sonstiges:
(1) Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Partner des Unternehmens, zu übertragen.
(2) Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.
§ 13 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
(1) Wir behalten uns vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist, mindestens zwei Wochen, zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf unserer Website.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Zweiwochenfrist hingewiesen.
(2) Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen ist die RJCD unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, den mit dem Kunden bestehenden Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Entsprechende Inhalte des Kunden werden sodann in der Datenbank gelöscht. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche gegen die RJCD geltend machen.
§ 14 Datenschutz:
(1) Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung, oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen, weiter. Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, insbesondere an unsere selbständigen und unselbständigen Tochtergesellschaften, Handelsagenturen und –vertreter, Geschäftspartner, Filialen, Geschäftsstellen, Steuer- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte und Bankinstitute.
§ 15 Salvatorische Klausel:
Sofern eine Bestimmung dieser AGB’s unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.